Über das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Kategorien: Personaldienstleistung | 17. DEZEMBER 2018

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die zeitlich begrenzte Verleihung von Arbeitskräften. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das AÜG auch als Zeitarbeit, Personal-Leasing oder Leiharbeit bezeichnet. Der Leiharbeitnehmer ist bei dem Zeitarbeitsunternehmen angestellt und wird für Arbeitseinsätze an Kundenunternehmen verleihen.

Warum wurde die Zeitarbeit eingeführt?

Seit ungefähr zwanzig Jahren spielt die Leiharbeit eine immer größere Rolle. Hintergrund ist der Wunsch der Arbeitgeber, Personalkosten zu sparen, um im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Mit zunehmender Globalisierung wurde deutlich, in kaum einem anderen Land sind die Personalkosten, vor allem jedoch die Lohnnebenkosten, so hoch wie in Deutschland. Mit Billiglohnländern wie Osteuropa, Indien, China und weiten Teilen es asiatischen Marktes geriet Deutschland zunehmend unter Druck, die Personalkosten zu senken, da die Produktion zu teuer wurde. Die Politik war mehr als bereit, die Arbeitgeberverbände zu erhören und weitete die Rahmenbedingungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes immer mehr zugunsten der Unternehmen aus.

AÜG Zeitarbeit: Schlechterstellung durch Hartz IV-Reform

Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch das Dreiecksverhältnis zwischen Personalentleiher, dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer gekennzeichnet. Mit Einführung der Hartz IV-Reform wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundlegend überarbeitet. Kernpunkte waren das Befristungsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und das Synchronisationsverbot. Diese Verbote wurden ersatzlos gestrichen, was zu einer deutlichen Schlechterstellung der Zeitarbeitnehmer führte. Zeitarbeitsverhältnisse konnten jetzt wiederholt ohne sachlichen Grund befristet werden, die Verleihdauer im Unternehmen wurde nicht mehr begrenzt und Zeitarbeitsfirmen konnten ihren Mitarbeitern kündigen, sobald das Leiharbeitsverhältnis endete und sich kein neues anschloss.

Die Politik sah die Deregulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes als notwendig an, um den Arbeitsmarkt im Zuge der Hartz IV-Reform zu flexibilisieren. In der Zwischenzeit wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Zeitarbeit auch angesichts massiver Kritik an dieser Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer überarbeitet. Die letzte Reformierung fand am 01. April 2017 statt. Der wichtigste Punkt ist die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung, die maximal 18 aufeinanderfolgende Monate (§ 1 AÜG) betragen darf. Voreinsatzzeiten, in denen der betroffene Zeitarbeiter durch eine andere Zeitarbeitsfirma in dem entleihenden Unternehmen tätig war, werden gleichfalls angerechnet. Wird der Kundeneinsatz für mehr als drei Monate unterbrochen, beginnt die Höchstüberlassungsdauer wieder von vorne, gleichfalls für 18 Monate. Unter bestimmten Umständen können tarifgebundene und nicht tarifgebundene Unternehmen von dieser 18-Monatsregelung abweichen.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die Gleichstellung

Die Informationspflichten bestimmen, dass Entleihunternehmen die Zeitarbeitskräfte über frei werdende Stellen im Unternehmen informieren müssen, um den Übergang in die Stammbelegschaft zu erleichtern. Der Gleichstellungsgrundsatz (§ 8 AÜG) bringt weitere Verbesserungen für Leiharbeitskräfte, denen die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren sind, wie vergleichbaren Mitarbeitern der Stammbelegschaft. Zu diesen Bedingungen gehören Arbeitsentgelt und Arbeitszeit. Die Arbeitszeit regelt Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, arbeitsfreie Tage und Nachtarbeit. Leiharbeitnehmern ist zudem Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen zu gewähren, die auch die Stammbelegschaft nutzt. Hierzu gehören Kantine, Pausen- und Raucherräume sowie Kindebetreuung (§ 13 AÜG). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Zeitarbeiter wie Mitarbeiter zweiter Klasse behandelt werden. Tarifgebundene Unternehmen können von diesem Gleichstellungsgrundsatz abweichen, sofern die festgelegten Mindeststundenentgelte nicht unterschritten werden. Eine Abweichung ist jedoch nicht möglich, wenn der Leiharbeitnehmer bei dem entleihenden Unternehmen beschäftigt war. Damit soll der sogenannte Drehtüreffekt verhindert werden, mit dem einige Unternehmen fest angestellte Mitarbeiter entließen und diese über eine konzerneigene Zeitarbeitsfirma zu schlechteren Arbeitsbedingungen wieder einstellten.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schreibt Equal Pay vor

Leiharbeitnehmern ist ab dem neunten Monat eines ununterbrochenen Arbeitseinsatzes ein gleichwertiges Arbeitsentgelt zu gewähren, wie vergleichbaren Mitarbeitern der Stammbelegschaft. Auch in diesem Fall ist der Arbeitnehmerbezug anzuwenden. Eventuelle Voreinsatzzeiten werden angerechnet. Als unterbrochen gilt ein Zeitarbeitseinsatz, wenn der betroffene Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht im Kundenbetrieb beschäftigt war. Eine Schlechterstellung durch den Equal-Pay-Grundsatz ist gemäß den Prinzipien der Besitzstandswahrung nicht möglich.

Jürgen Grenz

Autor

Jürgen Grenz gründete index 1994 in Berlin und ist seitdem Geschäftsführer. Seit 2019 leitet er die Unternehmensgruppe gemeinsam mit Oliver Saul. Das Thema Personal, das in Zeiten des Fachkräftemangels immer bedeutender wird, zieht sich wie ein roter Faden durch die Vita des Diplom-Kaufmanns (Universität Mannheim). 2001 initiierte er zudem die Stiftung Gute-Tat, die temporäres soziales Engagement bei karitativen Projekten ermöglicht.

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